Minden
Durch die nationale Auslegung der EU-Entsenderichtlinien gab Luxemburg nun seine Bedingungen für den Güterkraftverkehr ausländischer Arbeitgeber bekannt. Nach Frankreich und Österreich legt Luxemburg nun als drittes EU Land die nationalen Richtlinien für die EU Entsenderichtlinien fest. Anders als bei den Vorgänger-Modellen werden in Luxemburg keine dauerhaften oder langfristigen Genehmigungen mehr erteilt. Unternehmen müssen in Zukunft jeden einzelnen Transport durch das
online Portal des Luxemburgischen Arbeitsinspektorats – ITM
genehmigen lassen. Transitverkehr ist von dieser Gesetzesänderung ausgeschlossen. Nach einem ausführlichen Genehmigungsverfahren seitens des Arbeitsinspektorats wird dem Arbeitnehmer ein Sozialausweis für den Transport in Luxemburg ausgestellt. Diesen Ausweis muss der Fahrer während des gesamten Aufenthalts mit sich führen. Ein Verstoß gegen diese Gesetzesänderung führt zu einem Bußgeld von bis zu 5.000€ (im Wiederholungsfall bis zu 10.000€) pro beauftragten Arbeitnehmer. Bestandteil der Kriterien zur Erteilung eines solchen Sozialausweises ist die Auflage, während der Beschäftigungsdauer in Luxemburg den hier üblichen Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohn in Luxemburg ist in verschiedene Kategorien eingeteilt. Bei einem LKW Fahrer handelt es sich nach nationalem Recht um eine Person, welche über 18 Jahre alt ist und über eine Berufsqualifikation verfügt. Daher liegt der gesetzliche Mindestlohn hier bei 13,84€ pro Stunde. Bei seiner Bekanntmachung bezieht sich die Luxemburgische Handelskammer CLC auf die Ausarbeitung des Arbeitsinspektorats (Inspection du Travial et des Mines).