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EU-Lizenz im Lohnunternehmen – und was jetzt?

By verkehrsleiter.de | Allgemein, Lohnunternehmen | Comments are Closed | 8 Juni, 2017 | 1

Das Verkehrsministerium und das Bundesamt für Güterkraftverkehr verlangen ab dem 01.06.2017 eine EU-Lizenz von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen – auch für Transporte im Rahmen Ihrer gewöhnlichen Tätigkeit!  Aber was bedeutet das jetzt konkret für den Lohnunternehmer?

 

Welche Führerscheine werden benötigt – kann mit Klasse T weiterhin gefahren werden?

Die Fahrerlaubnisverordnung beschränkt in „§6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen“ die Klasse T auf „eine Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke“.

In Satz 5 wird der „land- oder forstwirtschaftliche Zweck“ definiert. Hier heißt es unter Punkt 4: „Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.“

Insofern kann der Transport von Gütern mit der Klasse T durchgeführt werden, sofern der land- oder forstwirtschaftliche Zweck gegeben ist. Für den Einsatz des Lohnunternehmens außerhalb der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wie z.B. der Transport von Baustellenaushub, wäre somit ein Führerschein der Klasse C erforderlich.

Wir empfehlen Ihnen in unklaren Situationen immer die Rücksprache mit  der für Ihren Betrieb zuständigen Behörde, sowie mit den Ansprechpartnern des Lohnunternehmerverbandes.

 

Müssen die Fahrzeuge gedrosselt werden –  und welche Auswirkungen hat das?

Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren, führt oft zu Ausnahmen bestimmter Verordnungen.

So fällt man zum Beispiel bei einer Drosselung auf 45 km/h  nicht mehr in den Geltungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Das bedeutet, auch im Falle eines nicht-landwirtschaftlichen Transportes, dass hier der Führerschein Klasse C ohne eingetragene 95 ausreicht. Dies führt zu deutlich reduzierten Führerscheinkosten und dem Wegfall der wiederkehrenden Modulausbildung.

Wird das Fahrzeug auf 40 km/h gedrosselt, verlässt man damit den Geltungsbereich der Lenk- und Ruhezeitenverordnung. In der Folge müssen keine digitalen Kontrollgeräte nachgerüstet werden und die Fahrer benötigen keine Fahrerkarten.

 

Dürfen vorhandene grüne Kennzeichen weiter genutzt werden?

Das amtliche Kennzeichen in grüner Farbe bezeugt eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach §3 Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Dort heißt es in Satz 7: Zugmaschinen, solange diese ausschließlich:

  1. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  2. zu Beförderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.

Diese Frage ist also völlig losgelöst von der Lizenzpflicht nach dem GüKG zu sehen. Lediglich Beförderungen, die nicht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgeführt werden, oder die nicht in einem solchen Betrieb  beginnen oder enden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des §3 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Ob hier ein schwarzes Kennzeichen eingesetzt werden muss wäre grundsätzlich mit der erteilenden Behörde zu besprechen. In der Praxis melden einige Lohnunternehmen nicht land- oder forstwirtschaftliche Transporte Ihrem zuständigen Finanzamt zwecks Nachversteuerung an. Bitte sprechen Sie auch hier mit dem zuständigen Hauptzollamt oder sprechen Sie den Verband an.

EU Lizenz Lohnunternehmen, Lohnunternehmen, Veränderte Rechtsauffassung Güterkraftverkehrsgesetz, Verkehrsleiter Lohnunternehmen

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