Ihr Unternehmen setzt im Bereich der Beschaffungs-/und Absatzlogistik LKW im In- und/oder Ausland ein?
Dabei werden die Transporte in der Regel nicht ausschließlich von eigenen Fahrzeugen durchgeführt? Sie beauftragen Spediteure, die für Ihr Unternehmen auf den Straßen unterwegs sind? In Deutschland und in der EU unterliegen bereits kleine LKW einer Lizenzpflicht, da es sich bei dem Beruf des Verkehrsunternehmers um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt. Die Größe des beauftragten Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Heutzutage betreibt ein Spediteur sein Geschäft ebenfalls nicht mehr ausschließlich mit eigenen Fahrzeugen. Er setzt seinerseits Subunternehmer ein, die ihn bei der Ausführung seiner Aufträge unterstützen. Diese Subunternehmer unterliegen wiederum der gleichen Lizenzpflicht, wie Ihr unmittelbarer Auftragnehmer.
Auch für diesen Subunternehmer haften Sie als Auftraggeber!
Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber sahen im Transportsektor die Gefahr der Verlagerung unternehmerischer Risiken von großen Marktteilnehmern auf kleinere Subunternehmer. Um hier missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Spielraum zu lassen, wurde im Güterkraftverkehrsgesetz die Auftraggeberhaftung nach §7c verankert. Dort wird explizit geregelt, dass der Auftraggeber eines Transportauftrages grundsätzlich für die Einhaltung der dem Lizenzinhaber auferlegten Pflichten mit haftet. Diese Haftung erstreckt sich sogar auf Folge-Auftragnehmer des ursprünglich beauftragen Transporteurs, auch wenn der Auftraggeber diesen vermutlich gar nicht kennt.
Mit welchem Risiko ist diese Auftraggeber Haftung verbunden?
Das Haftungsrisiko richtet sich monetär zunächst nach dem im Gesetz angegeben Bußgeldrahmen. Dieser Bußgeldrahmen erstreckt sich derzeit von 20.000 bis 200.000€. Der Gesetzgeber hat außerdem geregelt, dass dieser Bußgeldrahmen im Einzelfall hinsichtlich der Höhe nach oben ausgeweitet werden kann: Zum Beispiel, wenn der Verdacht besteht, dass sich mit diesen Transporten, über einen gewissen Zeitraum hinweg, wirtschaftliche Vorteile ergeben haben, welche den vorgegebenen Bußgeldrahmen erheblich übersteigen. In der Praxis wird dann der erzielte Umsatz herangezogen, um sicherzustellen, dass dem Transporteur als Auftragnehmer neben dem erwirtschafteten Gewinn auch eine Ahndung wiederfährt. Diese Haftung wurde vom Gesetzgeber als Kettenhaftung ausgestaltet. Die Auftraggeber Haftung erweitert sich demnach auf jeden, in der Folge eingesetzten Subunternehmer. Dies führt dazu, dass das Risiko nur schwer zu beziffern ist, da sich die Transportkette dem Auftraggeber oft nicht vollständig erschließt oder ihm jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Handeln aller beteiligten Unternehmen fehlt. Somit ist dieses Haftungsrisiko in Zahlen kaum verlässlich darzustellen.
Was können Sie als Auftraggeber von Transportaufträgen unternehmen, um sich vor dieser Kettenhaftungen zu schützen?
Hier gilt es zunächst klarzustellen, dass der Gesetzgeber keine klaren Richtlinien dazu erlassen hat. Wir verweisen hier auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln, vom 21.06.2005 (OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2005 – 8 Ss-OWi 137/05). Das Bundesamt für Güterkraftverkehr, als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, hat im Juli 2014 als zuständige Kontroll- und Ahndungsbehörde Handlungsempfehlungen in Form eines Leitfadens herausgegeben, an denen sich der Auftraggeber grundsätzlich orientieren sollte, wenn auch hieraus keine klare gesetzliche Regelung entstanden ist. Dieser Leitfaden stellt klar, dass eine vertragliche Vereinbarung oder Verpflichtung des Auftragnehmers nicht ausreicht, um eine Haftungsfreistellung zu bewirken. Vielmehr sehen die Leitlinien vor, dass der Auftraggeber in einer laufenden Mitverantwortung steht. Einzig verschiedene, regelmäßige Überprüfungen und Stichprobenkontrollen sind geeignet, den Handlungsempfehlungen zu entsprechen. Eine hierzu geeignete Dokumentation ist ebenfalls unabdingbar.
Unser Logistik Audit richtet sich nach der Vorgabe des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG)!
Da es sich bei dieser Behörde gleichzeitig auch um die Ahndungsbehörde handelt, würde im Zweifel die klare Einhaltung der eigens herausgegebenen Leitlinien einen Ermessensspielraum der Behörde gen Null fahren. Alle hier angesprochenen zu überprüfenden Tätigkeiten und Daten, werden in einem Transportunternehmen, von dem bei Lizenzerteilung bestellten Verkehrsleiter verantwortet. Verkehrsleiter.de bietet europaweit das größte Netzwerk an IHK-geprüften Sachverständigen, welche bereits als Prüfer im Einsatz sind. Somit erreichen wir nicht nur eine perfekte Flächenabdeckung, sondern optimieren gleichzeitig Kosten durch den Wegfall hoher Anfahrtswege bzw. die Reduzierung der Einsatzzeiten. Unser Berichtswesen ist über Jahre weiterentwickelt worden und entspricht in der Ausrichtung den Erwartungen der Aufsichts- und Kontrollbehörden. Selbstverständlich finden die Belange des Datenschutzes und speziell der DSGVO Anwendung.
Wir sind ein mittelständiges Unternehmen, das sich auf die Beratung von Transportunternehmen im Güterkraftverkehr spezialisiert hat. Zu unseren Hauptaufgabengebieten gehören die Lizenzierung der EU-Gemeinschaftslizenz und die externe Verkehrsleitung. Darüber hinaus bieten wir unseren Kunden weitere professionelle Dienstleistungen für den Güterkraftverkehr an.