Liegt ein Verstoß gemäß Anhang 5 vor, gilt der Unternehmer oder Verkehrsleiter nicht mehr als zuverlässig und die zuständige Behörde wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten. Es können aber auch Verstöße gegen Vorschriften, die nicht zu den „7 Todsünden“ zählen, zu Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter beeinträchtigen. Dazu orientieren sich Behörden an einemRead more