Der externe Verkehrsleiter muss in der Lage sein seine Aufgaben für das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrzunehmen. In wie weit dabei Entfernungen eine Rolle spielen muss grundsätzlich von der Erlaubnisbehörde beurteilt werden. Die EG-Verordnung 1071/2009 sieht lediglich vor, dass der externe Verkehrsleiter seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben muss.