Interner Verkehrsleiter:
Der interne Verkehrsleiter steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen, beispielsweise als Eigentümer, Angestellter, Direktor, Anteilseigner. Oder es ist jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens selber führt oder Unternehmer ist. Das bedeutet, er ist arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Der interne Verkehrsleiter handelt aufgrund seiner Beziehung zum Unternehmen immer im Interesse des Unternehmens.
Zur Menge der Fahrzeugflotte ist zu sagen, dass es keine zahlenmäßige Beschränkung gibt. Auch ist eine gleichzeitige Leitung mehrerer Unternehmen als interner Verkehrsleiter möglich, wird aber an der Möglichkeit zur tatsächlichen Leitung gemessen.
Externer Verkehrsleiter:
Ein externer Verkehrsleiter muss dann beauftragt werden, wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt. Das bedeutet, im Unternehmen ist keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt. Dann muss das Unternehmen, eine natürliche, nicht juristische Person als Verkehrsleiter bestellen. Für den externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für den internen Verkehrsleiter.
Auch gilt für den externen Verkehrsleiter: Der Verkehrsleiter darf seine Tätigkeiten nur im Interesse des Unternehmens ausüben, für das er als externer Verkehrsleiter handelt. Er darf keine vertragliche Beziehung zum Auftraggeber haben. Zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, wird vertraglich geregelt, welche Aufgaben auszuführen sind. Dazu macht die EU-Verordnung Vorgaben, welche Aufgaben auf jeden Fall vertraglich geregelt sein müssen:
• Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
• Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
• grundlegende Rechnungsführung,
• Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals und
• Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Externe Verkehrsleiter dürfen maximal vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten.