Ein Verkehrsleiter ist eine Person, welche die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens übernimmt. Ohne einen Verkehrsleiter darf kein Unternehmen gewerbliche Transporte mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, einschließlich Hänger, betreiben. Der Begriff und die Tätigkeit eines „Verkehrsleiters“ vor allem im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr.
Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde erst im Artikel 4 der „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ neu eingeführt und ersetzt damit die bisherige „zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person“. Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person“. Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt. Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.