Liegt ein Verstoß gemäß Anhang 5 vor, gilt der Unternehmer oder Verkehrsleiter nicht mehr als zuverlässig und die zuständige Behörde wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten.
Es können aber auch Verstöße gegen Vorschriften, die nicht zu den „7 Todsünden“ zählen, zu Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter beeinträchtigen. Dazu orientieren sich Behörden an einem Risikoeinstufungssystem, das Anzahl und Schwere alle Verstöße von Unternehmer und Verkehrsleiter bewertet und ins Verhältnis zur Größe des Unternehmens gesetzt. Bei Überschreitung einer bestimmten Punktegrenze wird eine Überprüfung Berufszugangsvoraussetzung durchgeführt. Stellt die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit fest, wird dem Verkehrsleiter/Unternehmer die Lizenz bzw. Erlaubnis entzogen.