Die Tätigkeiten des Verkehrsleiters kann jede Person gemäß VO 1071/2009 ausüben, die folgende Eigenschaften besitzt:
• Zuverlässigkeit (Artikel 6 a)
„Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften“
• Fachliche Eignung (Absatz 11):
„Die Verkehrsleiter sollten die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten dürften sich mit dem technischen Fortschritt weiterentwickeln, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.“
• Der Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.
• Er hat die Verkehrstüchtigkeiten der Kraftfahrunternehmen tatsächlich und dauerhaft zu leiten. Dazu benötigt der Verkehrsleiter bestimmte Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen.
• Der Verkehrsleiter muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen.