Die Verantwortlichkeit ist im Artikel 6, Absatz 1 der VO 1071/2009 nur indirekt geregelt. Dort ist die Rede von Verantwortungsbereichen, bei deren Nichtbeachtung zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die sind:
• Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit, Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
• Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
• Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
• Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge inkl. technischen Überwachungen der Fahrzeuge,
• Markt- und Berufszugang,
• Gefahrgutbeförderung,
• Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in ausgewählten Fahrzeugklassen,
• Führerscheine,
• Zugang zum Beruf,
• Tiertransporte.
Der Verkehrsleiter muss die Verkehrstätigkeiten der Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich und dauerhaft leiten.