Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert dies folgendermaßen (Auszug aus Richtlinie):
Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, (den Verkehrsleiter), die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die
• die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
• in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteileigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
• ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
2) Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:
• Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
• im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter zu regeln. In ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
• die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und die Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzlichen Zulassungen im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
4) Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurden.