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Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand

Güterkraftverkehrslizenz bei jPöR

Benötigen Sie für Ihren BgA eine Verkehrslizenz?

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Für die lizenzrechtliche Beurteilung der Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand sind sowohl die Überlassungspflicht beim Abfallbesitzer als auch die Entsorgungspflicht der juristischen Person öffentlichen Rechts („jPöR“) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ö.r.E.) von Bedeutung. Entsprechend der jeweiligen Abfallart und der damit verbundenen Entsorgungstätigkeit (Beseitigung und/oder Verwertung) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die jPöR durch gesetzliche Normierung verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuführen und somit die rechtliche Einordnung in den hoheitlichen Bereich vorgenommen werden kann, oder andernfalls eine Zuordnung zum lizenzpflichtigen wirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) vorgenommen werden muss.

Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen

Die Entsorgungstätigkeiten der ö.r.E. durch Sammlung von Hausmüll sind Leistungen, die der öffentlichen Hand nach § 20 (1) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) durch den Benutzungszwang eigentümlich und vorbehalten sind. Die Beseitigung und Verwertung von Hausmüll stellt somit aufgrund der gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit dar. Von dieser Regelung sind insbesondere Entsorgungstätigkeiten für Rest-, Sperr-, und Biomüll sowie Altglas, Altpapier und Altkleider erfasst. Abweichende Regelungen bestehen für Verpackungsabfälle, welche bundesweit im Rahmen des sog. Dualen Systems (Sammeln, Sortieren und ggf. Verwertung) üblicherweise im „Gelben Sack“ bzw. „gelbe Tonne“ gesammelt werden. Für die Sammlung und die Verwertung jener Verpackungsabfälle besteht keine Überlassungspflicht an die jPöR, sodass hier im Rahmen des dualen Systems eine wirtschaftliche Tätigkeit und somit ein BgA begründet wird. Des Weiteren umfasst das duale System auch weitere Tätigkeiten wie insbesondere die Abfallberatung und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushalten, die irrtümlicherweise in die Sammelsysteme des dualen Systems geworfen wurden. Kosten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung entstehen, sind als Betriebsausgabe des jeweiligen BgA geltend zu machen.

Damit keine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird, muss somit zu der Überlassungspflicht auch die Entsorgungspflicht vorliegen.

Die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Transporte unterliegen folglich der Lizenzpflicht, da die jPöR im Rahmen des begründeten BgA unternehmerisch tätig wird.

Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen

Die anderen Herkunftsbereiche sind in die Bereiche gewerbliche Siedlungsabfälle sowie sonstigen Gewerbemüll zu differenzieren.

Bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle handelt es sich um gewerbliche und industrielle Abfälle, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind (sog. haushaltsnahe Gewerbeabfälle). Hierunter fallen Abfälle wie z.B. Biomüll, Altpapier oder Altkleider, welche sowohl aus gewerblichen als auch öffentlichen Einrichtungen stammen können. Die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen durch die jPöR ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, da die Beseitigung auf einem Annahme- und Benutzungszwang fußt.

Fazit

Im Rahmen der Müllentsorgung durch die jPöR ist grundsätzlich von einem hoheitlichen Entsorgungsbereich auszugehen, sofern eine Überlassungs- sowie Entsorgungspflicht vorliegt. Durch das Fehlen einer dieser Pflichten wird eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines BgAs begründet. Diese Tätigkeit erfordert das Vorhandensein einer Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr.

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