Was können Sie als Auftraggeber von Transportaufträgen unternehmen, um sich vor dieser Kettenhaftungen zu schützen?
Hier gilt es zunächst klarzustellen, dass der Gesetzgeber keine klaren Richtlinien dazu erlassen hat. Wir verweisen hier auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln, vom 21.06.2005 (OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2005 – 8 Ss-OWi 137/05). Das Bundesamt für Güterkraftverkehr, als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, hat im Juli 2014 als zuständige Kontroll- und Ahndungsbehörde Handlungsempfehlungen in Form eines Leitfadens herausgegeben, an denen sich der Auftraggeber grundsätzlich orientieren sollte, wenn auch hieraus keine klare gesetzliche Regelung entstanden ist
Dieser Leitfaden stellt klar, dass eine vertragliche Vereinbarung oder Verpflichtung des Auftragnehmers nicht ausreicht, um eine Haftungsfreistellung zu bewirken.
Vielmehr sehen die Leitlinien vor, dass der Auftraggeber in einer laufenden Mitverantwortung steht. Einzig verschiedene, regelmäßige Überprüfungen und Stichprobenkontrollen sind geeignet, den Handlungsempfehlungen zu entsprechen. Eine hierzugeeignete Dokumentation ist ebenfalls unabdinglich.