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Frankreich: Meldepflichten im Transportgewerbe

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Frankreich: Meldepflichten im Transportgewerbe

Seit einigen Jahren gelten in der Europäischen Union neue Regelungen zur Entsendung von Fahrern im grenzüberschreitenden Transportgewerbe. Frankreich nimmt dabei eine besondere Rolle ein, da nationale Vorgaben zusätzlich zu EU-weiten Standards bestehen. Dieser Beitrag erklärt, welche Meldepflichten gelten, wie das EU-Meldeportal IMI funktioniert, und wann Fahrer in Frankreich tatsächlich als entsandt gelten.

Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen

Seit dem 2. Februar 2022 müssen Entsendemeldungen für Transportdienstleistungen zwischen EU-Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen. Dadurch soll die Entsendung von Arbeitnehmern im Transportsektor vereinheitlicht und digitalisiert werden.

Bei Entsendungen müssen im Fahrzeug folgende Unterlagen mitgeführt werden:

  • Entsendemeldung (IMI)

  • Fahrtenschreiberaufzeichnungen

  • Frachtbrief

  • A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung

Weitere Dokumente wie z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung oder frachtbezogene Unterlagen müssen nicht im Fahrzeug vorliegen, können jedoch über IMI von den Behörden angefordert werden. Die Frist zur Übermittlung beträgt acht Wochen.

Frankreich: Nationale Meldepflicht über SIPSI bleibt bestehen

Obwohl IMI für EU-Entsendungen verpflichtend ist, bleiben in Frankreich zusätzliche nationale Vorschriften in Kraft:

  • Entsendemeldungen für Dienstleistungen in Frankreich erfolgen weiterhin über „SIPSI“

  • Nicht-EU-Unternehmen müssen ihre Fahrer über SIPSI anmelden

  • Die französische Regierung stellt Informationen zu Branchenvereinbarungen und Meldeformalitäten bereit (französischsprachig)

Besonderheit für leichte Nutzfahrzeuge und Kleinbusse

Für folgende Fahrzeuge gilt ebenfalls eine SIPSI-Meldepflicht, sofern in Frankreich be- oder entladen wird:

  • leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen

  • Personentransporte mit weniger als 9 Sitzplätzen

Die SIPSI-Bescheinigung wird jeweils für 6 Monate pro Fahrer ausgestellt.

Wann liegt eine Entsendung vor – und wann nicht?

Nicht meldepflichtig: Bilaterale Beförderungen

Bilaterale Beförderungen zwischen zwei EU-Staaten gelten nicht als Entsendung. Das betrifft zum Beispiel:

Ein LKW-Fahrer lädt in Deutschland Waren, liefert in Frankreich ab und fährt anschließend nach Deutschland zurück.

In diesem Fall ist keine Entsendemeldung erforderlich.

Meldepflichtig: Kabotage & sonstige Beförderungen

Sobald andere Beförderungsarten hinzukommen (z. B. Kabotage oder Beförderungen zwischen zwei Drittstaaten mit Zwischenstopp), gilt der Fahrer als entsandt und muss über IMI angemeldet werden.

Weitere Ausnahmen von der Meldepflicht

Nicht meldepflichtig sind u. a.:

  • Transit (Durchfahrt ohne Entladung/Beladung)

  • reine Warenabholungen oder reine Warenlieferungen, wenn diese nur Nebenleistungen aus einem Kaufvertrag sind

  • Einsätze ohne französischen Auftraggeber, z. B. Messebesuche

  • kurzzeitige punktuelle Tätigkeiten, z. B. durch:

    • Künstler

    • Sportler

    • Referenten bei wissenschaftlichen Veranstaltungen

Unabhängig von der Meldepflicht müssen jedoch A1-Bescheinigung und nationaler Mindestlohn eingehalten werden.

Mindestlohn (SMIC) in Frankreich

Frankreich verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn namens SMIC („Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance“). Dieser wird üblicherweise jährlich angepasst.

Zum 1. Januar 2023 gilt:

  • Stundenlohn: 11,27 € brutto (Basis 35-Stunden-Woche)

  • Monatslohn: 1.709,28 € brutto

Wichtig: In der Transportbranche können höhere Mindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge verpflichtend werden.

Sanktionen bei Verstößen

Frankreich ahndet die Nichteinhaltung der Vorschriften streng.

Bei Verstößen gegen Entsendevorschriften drohen Bußgelder für Arbeitgeber und Auftraggeber:

  • 2.000 € pro entsandtem Mitarbeiter

  • 4.000 € im Wiederholungsfall

  • bis zu 500.000 € Höchststrafe

 

Fazit

Frankreich kombiniert europäische Entsenderichtlinien mit eigenen nationalen Regelungen. Für Transportunternehmen bedeutet das:

  • IMI ist Pflicht für EU-Entsendungen

  • SIPSI bleibt für Frankreich relevant

  • Bilaterale Beförderungen sind entlastet

  • Transit ist weiterhin freigestellt

  • Nicht-EU-Unternehmen müssen besonders aufmerksam sein

Wer Frankreich regelmäßig anfährt, sollte interne Prozesse anpassen, um Bußgelder zu vermeiden – insbesondere bei Kabotage, Mischverkehren und leichten Nutzfahrzeugen.

Quelle: Ihk.de

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