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Kabotage – was ist das?

Güterkraftverkehr 1x1

Was versteht man unter Kabotage?

Kurz gesagt: Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durch einen Unternehmer, der in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.

Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde.

Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, die Gesamtzahl von drei Kabotagebeförderungen noch nicht ausgeschöpft wurde und dass insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wird (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).

Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.

Für Nordirland bereits ab dem 1. Januar 2022 und für das gesamte Vereinigte Königreich ab dem 1. Mai 2022 geltende Regelungen zur Kabotage:

Die Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen für Unternehmer aus der EU wurde von 3 auf 2 innerhalb von 7 Tagen nach der Einfahrt des beladenen Fahrzeugs reduziert. Zugleich werden auch die Genehmigungen für einen Kabotagetransport innerhalb von 3 Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs sowie die Zugangsrechte für Teile eines Transports im Rahmen des kombinierten Verkehrs innerhalb des Vereinigten Königreiches aufgehoben.

(Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität)

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