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LKW Verkehre im Krankenhausbetrieb
Rund um das Krankenhaus oder den Klinikbetrieb entstehen die verschiedensten Bedarfe an LKW-Verkehren. Materialien und Ausstattungsgegenstände sowie Verbrauchsmaterial und Abfälle müssen regelmäßig innerhalb der Betriebe verladen werden. Die Textilbewirtschaftung ist ebenso ein Thema, wie die tägliche Ver- und Entsorgung im Bereich der Krankenhausverpflegung. Hier gilt es die einschlägigen Einschränkungen aus dem Sonn- und Feiertagsverbot zu beachten und entsprechende Sondergenehmigungen einzuholen.
Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr
Ob die Verkehre in der Krankenhauslogistik lizenzpflichtig sind, oder aber ein lizenzfreier Werkverkehr vorliegt, bedingt sich durch das Organigramm des Krankenhausbetreibers selbst. Der lizenzfreie Werkverkehr ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betrieb Güter transportiert, die sich in seinem Eigentum befinden. Ist das Krankenhaus der Halter eines zugelassenen LKW und beschäftigt es einen Berufskraftfahrer, liegt ein Werkverkehr vor. Dieser ist dann als solcher beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzumelden. Diese Anmeldung begründet einen rechtskräftigen Werkverkehr. Ist dieser Arbeitsbereich aber an ein anderes Unternehmen oder eine Tochterfirma ausgelagert, findet in dieser Firma ein gewerblicher Güterkraftverkehr statt. Hier mangelt es an der Tatsache, dass kein Eigentumsübergang an dem zu transportierenden Gut stattfindet. Diese Konstellation findet immer dann Anwendung, wenn das Krankenhaus, oder der Verbund mehrerer Häuser eine Servicegesellschaft gründen und diese Tätigkeiten in diese Firma ausgliedert.
Voraussetzungen zur Lizensierung der Service-Gesellschaft
Für eine solche Servicegesellschaft muss demzufolge eine Genehmigung in Form einer EU-Lizenz beantragt werden. Das Unternehmen muss dazu Halter eines oder mehrerer LKW sein. Diese Funktion kann im Eigentum des LKW oder durch einen Leasing- oder Mietvertrag begründet sein. Weiterhin muss der Betrieb der Arbeitgeber der beschäftigten Berufskraftfahrer sein.
Auftraggeberhaftung
Die Verantwortung für die Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs geht somit auf die Sevicegesellschaft über. Das Haftungsrisiko besteht jedoch darüber hinaus aber zusätzlich auch beim Krankenhausbetrieb selbst. Dies regelt das Güterkraftverkehrsgesetz in §7c, der Auftraggeberhaftung, unabhängig davon ob die Servicegesellschaft eine Tochterfirma ist oder nicht.
Unser Angebot
Als Fachdienstleister für Lizensierung und Verkehrsleitung unterstützen wir Sie bei der Beurteilung der Lizenzpflicht Ihres Betriebes.
Bei einer vorhandenen Lizenz ermöglichen wir ihnen auf Wunsch die Auslagerung der Tätigkeiten in der Verkehrsleitung.
Bei Neulizensierungen übernehmen wir die kompletten Prozesse und richten bei Ihnen eine rechtskonforme Verkehrsleitung ein. Durch unser laufendes Reporting stellen wir Sie, im rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, von den Risiken der Durchgriffshaftungen frei.