Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist eine zentrale Regelung in Deutschland, die auch den internationalen Straßenverkehr betrifft, wenn es um grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen geht. Besonders für Unternehmen mit Sitz in der EU, im EWR oder im Vereinigten Königreich gibt es zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen, die das Gesetz nicht immer zur Anwendung kommen lassen. In diesem Beitrag werden diese Ausnahmen erläutert und die wichtigsten Regelungen für den grenzüberschreitenden Transport im Straßenverkehr vorgestellt.
Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die in Deutschland tätig sind – sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen. Doch im Bereich der grenzüberschreitenden Beförderungen im Straßenverkehr gibt es zahlreiche Ausnahmen, die insbesondere für Unternehmen mit Sitz in der EU, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich relevant sind. Diese betreffen vor allem Transitfahrten, bilaterale und trilaterale Beförderungen sowie den kombinierten Verkehr.
Sonderregelungen für Unternehmen mit Sitz in der EU, dem EWR und im Vereinigten Königreich
Für diese Unternehmen gilt das Mindestlohngesetz vor allem bei Kabotagebeförderungen und trilateralen Beförderungen. Kabotagebeförderungen sind Transporte, bei denen ein ausländischer Arbeitgeber innerhalb Deutschlands tätig wird, ohne dass der Transport zwischen zwei Punkten in Deutschland stattfindet. Trilaterale Beförderungen betreffen den Transport von Gütern oder Personen aus einem Drittstaat, wobei das Ziel oder der Ausgangspunkt in Deutschland liegen kann, jedoch nicht der Niederlassungsstaat des Beförderungsunternehmens.
Transitfahrten
Das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung auf Transitfahrten, bei denen ein Fahrzeug lediglich durch Deutschland fährt, ohne dort Fracht zu laden oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen. Eine Beförderung, bei der lediglich eine Pause eingelegt wird, etwa zum Tanken oder für Ruhepausen, steht der Annahme eines Transits nicht entgegen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten.
Bilaterale Beförderungen
Für bilaterale Beförderungen – den Transport von Gütern oder Personen zwischen zwei Staaten – ist das Mindestlohngesetz in der Regel nicht anwendbar, solange keine weiteren Tätigkeiten mit Inlandsbezug durchgeführt werden. Bei bilateralen Güterbeförderungen handelt es sich um den Transport von Waren zwischen dem Niederlassungsstaat des Unternehmens und einem anderen Staat. Auch bei bilateralen Beförderungen von Personen gilt keine Anwendung des Mindestlohngesetzes, solange keine Be- oder Entladung im Niederlassungsstaat erfolgt.
Kombinierter Verkehr
Im kombinierten Verkehr, bei dem ein Transport auf der Straße und auf der Schiene oder dem Wasserweg kombiniert wird, gilt das Mindestlohngesetz nur dann, wenn der Straßenanteil ausschließlich aus bilateralen Beförderungen und den während der bilateralen Beförderung ausgenommenen trilateralen Beförderungen besteht. Der Teil des Transports, der auf Schiene oder Wasserweg erfolgt, bleibt für die Frage der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes unberücksichtigt.
Entsendemeldungen und Arbeitszeitaufzeichnungen
In Fällen, in denen das Mindestlohngesetz Anwendung findet, sind Entsendemeldungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzugeben. Diese Meldung betrifft Unternehmen mit Sitz in der EU, dem EWR und im Vereinigten Königreich. Unternehmen aus Drittstaaten müssen ihre Entsendemeldungen über ein anderes Meldeportal einreichen. Für Unternehmen, bei denen das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet, entfällt die Verpflichtung zur Entsendemeldung und zur Arbeitszeiterfassung. Es bestehen jedoch weiterhin Aufzeichnungspflichten nach anderen Regelungen, etwa der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
Wichtige Ergänzungen seit dem 21. August 2023
Seit dem 21. August 2023 gelten die Ausnahmen für trilaterale Beförderungen im Rahmen bilateraler Beförderungen nur noch, wenn für die Beförderungen Kraftfahrzeuge genutzt werden, die mit intelligenten Fahrtenschreibern (gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) ausgestattet sind.
Zollbehörden und Prüfungen
Zollbehörden bleiben auch in den Fällen, in denen keine Entsendung vorliegt, berechtigt, Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Entsendung vorliegt.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Mindestlohngesetz für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr durch eine Reihe von Sonderregelungen und Ausnahmen geprägt ist. Unternehmen aus der EU, dem EWR und dem Vereinigten Königreich müssen in vielen Fällen das Gesetz nicht anwenden, insbesondere bei Transitfahrten, bilateralen Beförderungen und im kombinierten Verkehr. Dennoch gibt es bestimmte Fälle, in denen das Gesetz auch für diese Unternehmen Anwendung findet. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen genau wissen, welche Regelungen für ihre spezifischen Transportarten gelten und ob Entsendemeldungen erforderlich sind.
Quelle: Zoll.de
