Wenn Werkverträge zur Arbeitnehmerüberlassung werden
Der Einsatz ausländischer Fahrer ist für viele deutsche Transportunternehmen ein wichtiger Bestandteil der Personalplanung. Gerade angesichts des anhaltenden Fahrermangels greifen Unternehmen häufig auf ausländische Partner, Subunternehmer oder Personaldienstleister zurück. Doch dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gestaltet wird.
Ein aktueller Fall des Hauptzollamts Lörrach zeigt, dass die Bezeichnung eines Vertrags allein nicht darüber entscheidet, ob ein Werkvertrag oder eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Bei der Prüfung eines Transportunternehmens im Raum Freiburg stellten Beamtinnen und Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) fest, dass insgesamt 40 ausländische Fahrer ohne die erforderliche Erlaubnis als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden waren. Die Fahrer waren vertraglich bei zwei miteinander verbundenen litauischen Fuhrunternehmen angestellt. Im Arbeitsalltag waren sie nach Angaben des Hauptzollamts jedoch vollständig in den Betrieb des deutschen Transportunternehmens integriert und arbeiteten ausschließlich nach dessen Anweisungen.
Wie funktionierte das Geschäftsmodell?
Der deutsche Transportunternehmer zahlte für jeden eingesetzten Fahrer einen vereinbarten Betrag an die beiden litauischen Unternehmen. Von diesem Geld wurden anschließend die Löhne der Fahrer sowie die in Litauen anfallenden Sozialabgaben bezahlt.
Auf dem Papier wurde die Zusammenarbeit allerdings als Werkvertrag dargestellt. Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts wusste die Geschäftsführerin der litauischen Unternehmen, dass für die tatsächlich praktizierte Form der Arbeitnehmerüberlassung eine entsprechende Erlaubnis in Deutschland erforderlich gewesen wäre.
Mit den angeblichen Werkverträgen sollte der Eindruck entstehen, dass die Fahrer eigenständig für die litauischen Unternehmen tätig seien und gerade nicht in die Arbeitsorganisation des deutschen Unternehmens eingegliedert wären. Die tatsächlichen Arbeitsabläufe zeichneten jedoch ein anderes Bild.
Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor?
Genau an diesem Punkt ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entscheidend.
Nach § 1 AÜG liegt eine Arbeitnehmerüberlassung insbesondere dann vor, wenn Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eines anderen Unternehmens eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen möchten, benötigen dafür grundsätzlich eine entsprechende Erlaubnis.
Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass Unternehmen, die Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleihen möchten, in der Regel bereits vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung über die notwendige Erlaubnis verfügen müssen. Das gilt grundsätzlich auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland eingesetzt werden.
Für Transportunternehmen ist deshalb insbesondere die tatsächliche Organisation des Arbeitseinsatzes entscheidend. Wer erteilt den Fahrern die täglichen Anweisungen? Wer bestimmt Touren und Arbeitsabläufe? In wessen Betriebsorganisation sind die Fahrer eingebunden? Diese Fragen können wesentlich dafür sein, wie das Beschäftigungsverhältnis rechtlich einzuordnen ist.
Ein Werkvertrag schützt nicht automatisch
Der Fall aus Freiburg macht außerdem deutlich, dass es nicht genügt, einen Vertrag einfach als „Werkvertrag“ zu bezeichnen.
Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihrem Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Vertragsformen klar, dass nicht allein die schriftlichen Vereinbarungen entscheidend sind. Stimmen die vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Durchführung nicht überein, kommt es bei der rechtlichen Bewertung auf die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit an.
Ein echter Werkvertrag ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass ein Unternehmen ein bestimmtes Werk beziehungsweise ein vereinbartes Ergebnis eigenverantwortlich herstellt. Problematisch kann es dagegen werden, wenn die eingesetzten Arbeitnehmer praktisch wie eigene Beschäftigte des Auftraggebers behandelt werden und dessen direkten Weisungen folgen.
Gerade bei Fahrern kann diese Abgrenzung für Transport- und Logistikunternehmen relevant sein. Eine Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmen darf deshalb nicht nur auf dem Papier rechtssicher gestaltet sein. Auch die tatsächlichen Abläufe im täglichen Betrieb müssen zur gewählten Vertragsform passen.
20.000 Euro für die Verleiherin – 15.000 Euro für den Entleiher
Die Konsequenzen waren im aktuellen Fall erheblich.
Das Hauptzollamt Lörrach verhängte gegen die Geschäftsführerin der beiden litauischen Unternehmen ein Bußgeld von 20.000 Euro. Gegen den deutschen Transportunternehmer, der die Fahrer eingesetzt hatte und damit als Entleiher auftrat, wurde ein weiteres Bußgeld von 15.000 Euro verhängt.
Damit beliefen sich die Bußgelder insgesamt auf 35.000 Euro. Beide Bescheide sind nach Angaben des Hauptzollamts inzwischen rechtskräftig.
Der Fall zeigt zugleich, dass bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht nur das Unternehmen auf der Verleiherseite belangt werden kann. Auch das Unternehmen, das die Arbeitskräfte tatsächlich einsetzt, kann von den Folgen betroffen sein.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht für bestimmte Verstöße gegen die Erlaubnis- und Überlassungsvorschriften Bußgelder von bis zu 30.000 Euro vor. Die Behörden der Zollverwaltung sind bei verschiedenen dieser Verstöße auch für die Verfolgung und Ahndung zuständig.
Was sollten Transportunternehmen beachten?
Unternehmen sollten deshalb besonders aufmerksam sein, wenn Fahrer oder andere Arbeitskräfte über ausländische Unternehmen bereitgestellt werden.
Entscheidend ist zunächst, welche Leistung tatsächlich vereinbart wurde. Handelt es sich um einen eigenständig durchgeführten Transportauftrag eines anderen Unternehmens oder werden lediglich Fahrer bereitgestellt, die anschließend vollständig nach den Vorgaben des eigenen Betriebs eingesetzt werden?
Je stärker externe Fahrer in die eigenen Betriebsabläufe eingebunden sind und je stärker sie den unmittelbaren Weisungen des deutschen Auftraggebers unterliegen, desto wichtiger wird die Prüfung, ob tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Auch bestehende Verträge sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass bei drittbezogenen Personaleinsätzen auch die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zur Arbeitnehmerüberlassung geprüft werden kann.
Für Transportunternehmen kann es daher sinnvoll sein, bereits vor Beginn einer Zusammenarbeit zu klären, wer Arbeitgeber der Fahrer ist, wer das Weisungsrecht ausübt, wie die Fahrer organisatorisch eingesetzt werden und ob gegebenenfalls eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung benötigt wird.
Fazit
Der Fall aus Freiburg zeigt, dass vermeintliche Werkverträge bei einer Kontrolle genau geprüft werden können. Entscheidend ist nicht allein, was auf dem Vertrag steht, sondern vor allem, wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt wird.
Werden externe Fahrer vollständig in den Betrieb eines deutschen Transportunternehmens eingegliedert und arbeiten ausschließlich nach dessen Weisungen, kann eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Fehlt die erforderliche Erlaubnis, drohen Bußgelder sowohl auf Seiten des Verleihers als auch des Entleihers.
Gerade beim Einsatz ausländischer Fahrer sollten Transportunternehmen ihre Vertragsmodelle und tatsächlichen Arbeitsabläufe deshalb sorgfältig aufeinander abstimmen. Der aktuelle Fall mit insgesamt 35.000 Euro Bußgeld zeigt deutlich, dass eine falsche Einordnung erhebliche finanzielle Folgen haben kann.
Quellen
Hauptzollamt Lörrach: „Transportunternehmer im Raum Freiburg entleiht 40 Fahrer ohne Erlaubnis“, 12. August 2026, Bundesagentur für Arbeit: „Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“, Bundesagentur für Arbeit: „Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes“, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): § 1 Arbeitnehmerüberlassung und Erlaubnispflicht sowie § 16 Ordnungswidrigkeiten.

