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Neue Tachographenpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen

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Neue Tachographenpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen

Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Tachographenpflicht auch für leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen, wenn sie im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden. Betroffen sind insbesondere Transporter, Lieferfahrzeuge, Pick-ups und bestimmte Fahrzeugkombinationen. Neben dem intelligenten Tachographen müssen die Unternehmen auch die europäischen Lenk- und Ruhezeiten beachten. Für Handwerksbetriebe und bestimmte Beförderungen im Werkverkehr bestehen jedoch Ausnahmen.

Was ändert sich bei der Tachographenpflicht?

Bislang galt die europäische Tachographenpflicht im Güterverkehr grundsätzlich für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse. Seit dem 1. Juli 2026 wurde diese Grenze bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf mehr als 2,5 Tonnen abgesenkt.

Betroffene Fahrzeuge müssen mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Generation ausgestattet sein. Dieser zeichnet unter anderem die Lenkzeiten, Pausen, Ruhezeiten, gefahrenen Strecken und Grenzübertritte auf.

Gleichzeitig gelten für die Fahrer die europäischen Lenk- und Ruhezeiten. Dazu gehören insbesondere:

• maximal neun Stunden tägliche Lenkzeit
• zweimal pro Woche Verlängerung auf zehn Stunden
• maximal 56 Stunden Lenkzeit pro Woche
• maximal 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen
• mindestens 45 Minuten Pause nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit

Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

Die neue Tachographenpflicht betrifft Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 bis einschließlich 3,5 Tonnen, wenn sie im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im Rahmen einer Kabotagebeförderung eingesetzt werden.

Dazu gehören beispielsweise:

• Transporter und Lieferfahrzeuge
• leichte Lastkraftwagen
• Pick-ups
• bestimmte Pkw mit Anhänger
• Fahrzeugkombinationen aus Transporter und Anhänger

Bei Fahrzeugkombinationen wird die zulässige Höchstmasse des Zugfahrzeugs und des Anhängers zusammengerechnet. Entscheidend sind die Angaben in den Fahrzeugpapieren. Das tatsächliche Gewicht oder der aktuelle Beladungszustand spielen für die Gewichtsgrenze keine Rolle.

Ein Pkw mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,2 Tonnen und einem Anhänger mit 750 Kilogramm kann daher ebenfalls unter die Regelung fallen, wenn mit dieser Kombination Güter grenzüberschreitend befördert werden.

Welche Ausnahmen bestehen?

Nicht jede internationale Fahrt mit einem Fahrzeug über 2,5 Tonnen führt automatisch zur Tachographenpflicht. Die Verordnung sieht insbesondere für Handwerksbetriebe und bestimmte Beförderungen im Werkverkehr Ausnahmen vor.

Die Handwerkerausnahme

Die sogenannte Handwerkerausnahme kann greifen, wenn Material, Maschinen oder Ausrüstungen transportiert werden, die der Fahrer für seine berufliche Tätigkeit benötigt. Auch die Auslieferung von handwerklich hergestellten Waren kann unter die Ausnahme fallen.

Dafür müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Die Fahrzeugkombination wiegt nicht mehr als 7,5 Tonnen.
• Das Fahren ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers.
• Die Beförderung erfolgt nicht gegen Bezahlung für Dritte.
• Die Fahrt findet innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort statt.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die europäischen Lenk- und Ruhezeitvorschriften für die Fahrt grundsätzlich nicht.

Ausnahme für den Werkverkehr

Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 bis einschließlich 3,5 Tonnen gibt es eine weitere Ausnahme. Diese kann genutzt werden, wenn die Beförderung auf eigene Rechnung des Unternehmens oder des Fahrers erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der fahrenden Person darstellt.

Typische Beispiele können der Transport eigener Werkzeuge, eigener Materialien oder eigener Messeausstattung sein. Anders als bei der Handwerkerausnahme ist diese Ausnahme nicht auf einen Umkreis von 100 Kilometern begrenzt.

Der Werkverkehr ist jedoch nicht pauschal von der Tachographenpflicht befreit. Wird für die Beförderung beispielsweise ein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt, kann die Ausnahme entfallen. Unternehmen sollten daher nachweisen können, dass das Fahren nur eine untergeordnete Tätigkeit darstellt.

Was bedeutet „Fahren ist nicht die Haupttätigkeit“?

Entscheidend ist die tatsächliche berufliche Tätigkeit der fahrenden Person. Ein Monteur, Techniker oder Handwerker, der mit einem Transporter zum Einsatzort fährt und dort überwiegend seine eigentliche berufliche Arbeit ausführt, kann grundsätzlich unter eine Ausnahme fallen.

Anders kann die Situation bei einem Mitarbeiter bewertet werden, dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, Waren auszuliefern oder Transporte durchzuführen. In diesem Fall ist das Fahren regelmäßig als Haupttätigkeit anzusehen.

Bei Kontrollen sollten Unternehmen geeignete Nachweise vorlegen können. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Lieferscheine, Auftragsunterlagen oder Dokumente zum Zweck der Fahrt.

Welche Besonderheiten gelten im Inland?

Die neue EU-Regelung für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen bezieht sich auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr und auf Kabotagebeförderungen. Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb Deutschlands eingesetzt werden, fallen grundsätzlich nicht allein aufgrund der neuen Gewichtsgrenze unter diese EU-Regelung.

Im innerdeutschen Verkehr gelten jedoch weiterhin die Vorgaben der Fahrpersonalverordnung. Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,8 bis einschließlich 3,5 Tonnen müssen die Lenkzeiten, sonstigen Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten dokumentiert werden.

Ist kein Tachograph eingebaut, können dafür unter bestimmten Voraussetzungen Tageskontrollblätter verwendet werden.

Was müssen Fahrer und Unternehmen beachten?

Für tachographenpflichtige Fahrten benötigen die Fahrer eine persönliche Fahrerkarte. Diese muss während der Fahrt ordnungsgemäß im Gerät verwendet werden. Auch andere Tätigkeiten, Bereitschaftszeiten, Pausen und Ruhezeiten müssen korrekt erfasst werden.

Unternehmen müssen außerdem:

• den intelligenten Tachographen der zweiten Generation einbauen und prüfen lassen
• Fahrerkarten rechtzeitig beantragen
• Fahrer in der Bedienung des Geräts schulen
• die Lenk- und Ruhezeiten bei der Tourenplanung berücksichtigen
• Fahrzeug- und Fahrerkartendaten regelmäßig herunterladen
• die Daten ordnungsgemäß speichern und für Kontrollen bereithalten
• mögliche Ausnahmen für jede Fahrt sorgfältig prüfen und dokumentieren

Gerade bei Fahrzeugen, die sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend eingesetzt werden, ist eine klare Einsatzplanung notwendig. Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass ein Transporter automatisch von der Tachographenpflicht befreit ist, nur weil er weniger als 3,5 Tonnen wiegt.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen sollten zunächst sämtliche Fahrzeuge und Anhänger anhand der Angaben in den Fahrzeugpapieren überprüfen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, welche Fahrzeugkombinationen im Alltag eingesetzt werden.

Anschließend sollte geklärt werden, ob die Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden und ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Ist keine Ausnahme anwendbar, muss das Fahrzeug mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Generation ausgestattet sein.

Auch die organisatorischen Abläufe müssen angepasst werden. Dazu gehören die Beantragung von Fahrerkarten, die Schulung des Personals, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie die regelmäßige Sicherung und Archivierung der Daten.

Fazit

Die neue Tachographenpflicht betrifft seit dem 1. Juli 2026 zahlreiche Transporter, leichte Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die bisher nicht unter die europäischen Vorschriften gefallen sind. Entscheidend sind die zulässige Höchstmasse der gesamten Fahrzeugkombination und die Art der Beförderung.

Ausnahmen für Handwerker und den Werkverkehr bleiben möglich, sind jedoch an konkrete Voraussetzungen gebunden. Unternehmen sollten daher jeden Einsatz individuell prüfen und entsprechende Nachweise mitführen. Eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung schützt vor Bußgeldern, Fahrzeugstillständen und Problemen bei Kontrollen.

Quellen:

Bundesamt für Logistik und Mobilität: Neue Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht ab dem 1. Juli 2026, Europäische Kommission: Tachographen und EU-Mobilitätspaket, IHK für Ostfriesland und Papenburg: Neue Tachographenpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014

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