Kontrollpraxis, Tachographen und Pflichten für Transportunternehmen
Kontrollen gehören im Straßengüterverkehr zum täglichen Geschäft. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) überprüft unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Sozialvorschriften, die ordnungsgemäße Verwendung von Fahrtenschreibern und verschiedene weitere Vorgaben des Güterkraftverkehrs. Mit der zunehmenden Digitalisierung verändert sich jedoch auch die Art und Weise, wie diese Kontrollen durchgeführt werden.
Wie bedeutend technische Kontrollverfahren mittlerweile sind, zeigen bereits die offiziellen Zahlen des BALM. Im Jahr 2024 wurden rund 15,1 Millionen Verkehrskontrollen durchgeführt. Davon erfolgten knapp 14,9 Millionen mithilfe von Sensorik und rund 248.000 als manuelle Verkehrskontrollen. Insgesamt stellte das BALM mehr als 222.000 Verstöße fest. Die Zahlen zeigen, welche Bedeutung digitale und automatisierte Kontrollmöglichkeiten inzwischen besitzen.
Was wird bei einer BALM-Kontrolle überprüft?
Im Mittelpunkt stehen unter anderem die Vorschriften zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten. Die wesentlichen europäischen Regelungen hierzu enthält die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Sie schreibt beispielsweise grundsätzlich eine tägliche Lenkzeit von höchstens neun Stunden vor, wobei diese zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden kann. Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ist grundsätzlich eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich.
Kontrollen können direkt auf der Straße, aber auch im Unternehmen stattfinden. Nach dem Fahrpersonalgesetz sind Unternehmen, Fahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals verpflichtet, den zuständigen Behörden die für eine Kontrolle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, dürfen die zuständigen Kontrollpersonen während der Betriebs- und Arbeitszeit zudem unter anderem Geschäftsräume, Betriebsanlagen und Beförderungsmittel betreten sowie geschäftliche Unterlagen einsehen.
Bei Betriebskontrollen kann damit nicht nur eine einzelne Fahrt betrachtet werden. Auch die Organisation im Unternehmen kann eine Rolle spielen. Dazu gehören beispielsweise die gespeicherten Tachographendaten und die Frage, ob das Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben ausreichend überwacht und seine Fahrer entsprechend anweist.
Der intelligente Fahrtenschreiber liefert immer mehr Informationen
Der moderne Fahrtenschreiber zeichnet zahlreiche Informationen rund um die Nutzung des Fahrzeugs und die Tätigkeiten des Fahrers auf. Dazu gehören insbesondere Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie weitere Fahrzeug- und Standortinformationen.
Die technischen Anforderungen ergeben sich vor allem aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr. Intelligente Fahrtenschreiber verfügen neben der klassischen Aufzeichnung unter anderem über Funktionen zur Positionsbestimmung und zur Fernkommunikation.
Damit soll die Kontrolle der geltenden Vorschriften erleichtert werden. Gleichzeitig bedeutet die Technik jedoch nicht, dass Kontrollbehörden während jeder Vorbeifahrt sämtliche Daten eines Fahrers vollständig auslesen können.
Was passiert bei einer Remote-Kontrolle?
Besonders interessant ist die sogenannte Fernkommunikation beziehungsweise Remote-Kontrolle. Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollen intelligente Fahrtenschreiber mit Kontrollbehörden kommunizieren können, während sich das Fahrzeug bewegt. Die Technik dient ausdrücklich dazu, gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern.
Dabei geht es vor allem um die frühzeitige Erkennung möglicher Manipulationen oder einer fehlerhaften Verwendung des Fahrtenschreibers. Die übermittelten Informationen können den Behörden einen Hinweis darauf geben, dass bei einem Fahrzeug eine genauere Kontrolle sinnvoll sein könnte.
Eine solche Remote-Abfrage ersetzt daher grundsätzlich nicht die eigentliche Straßenkontrolle. Vielmehr kann sie als Vorauswahl dienen. Werden Auffälligkeiten erkannt, kann das betreffende Fahrzeug gezielter angehalten und anschließend genauer überprüft werden. Auch der Ausgangsbeitrag weist darauf hin, dass bei der Fernkommunikation nur begrenzte Daten übertragen werden und nicht automatisch bereits ein vollständiger Verstoß festgestellt wird.
Seit Ende 2024 gilt ein längerer Kontrollzeitraum
Für Fahrer ist außerdem eine wichtige Änderung zu beachten. Seit dem 31. Dezember 2024 wurde der Zeitraum der bei einer Straßenkontrolle nachzuweisenden Tätigkeiten deutlich erweitert.
Nach der geänderten Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen grundsätzlich die erforderlichen Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage vorgelegt werden können. Zuvor lag dieser Zeitraum bei 28 Tagen. Für Unternehmen und Fahrer bedeutet das, dass eine lückenlose Dokumentation noch wichtiger geworden ist.
Unternehmen müssen Daten regelmäßig sichern
Nicht nur der Fahrer trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrtenschreibers. Auch das Unternehmen hat umfangreiche Pflichten.
Nach § 2 der Fahrpersonalverordnung müssen die Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach der Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Die Daten der Fahrerkarte müssen spätestens 28 Kalendertage nach der Aufzeichnung kopiert werden. Zusätzlich muss das Unternehmen unverzüglich Sicherheitskopien der heruntergeladenen Daten erstellen und diese gesondert speichern.
Die 28 Tage für das regelmäßige Herunterladen der Fahrerkarte dürfen dabei nicht mit dem inzwischen auf 56 Tage erweiterten Nachweiszeitraum bei Straßenkontrollen verwechselt werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Vorgaben.
Auch die Fahrerkarte selbst spielt bei Kontrollen eine zentrale Rolle. Sie darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden, muss während der Fahrt mitgeführt und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
Gute Organisation schützt vor Problemen
Für Transportunternehmen reicht es deshalb nicht aus, lediglich einen modernen Fahrtenschreiber im Fahrzeug zu haben. Entscheidend ist, wie im täglichen Betrieb mit den aufgezeichneten Daten umgegangen wird.
Fahrer sollten regelmäßig zur korrekten Bedienung des Tachographen und zu den geltenden Lenk- und Ruhezeiten geschult werden. Gleichzeitig sollte klar geregelt sein, wer im Unternehmen die Fahrerkarten und Massenspeicherdaten ausliest, kontrolliert und archiviert.
Werden bei der Auswertung Auffälligkeiten festgestellt, sollten diese nicht ignoriert werden. Wiederkehrende Fehler können ein Hinweis darauf sein, dass Fahrer zusätzliche Schulungen benötigen oder dass Touren und Arbeitsabläufe angepasst werden müssen. Gerade bei einer späteren Betriebskontrolle ist es von Vorteil, wenn nachvollziehbar ist, dass das Unternehmen seine gesetzlichen Pflichten ernst nimmt und Verstöße nicht einfach hinnimmt.
Fazit
Die Digitalisierung verändert auch die Kontrollpraxis im Straßengüterverkehr. Intelligente Fahrtenschreiber und sensorbasierte Kontrollen ermöglichen es dem BALM, mögliche Auffälligkeiten schneller zu erkennen und Kontrollen gezielter durchzuführen.
Für Transportunternehmen steigt damit die Bedeutung eines funktionierenden Tachographen- und Compliance-Managements. Fahrerkarten müssen regelmäßig ausgelesen, Massenspeicherdaten gesichert und Fahrer über die richtige Bedienung informiert werden. Gleichzeitig sollten die Lenk- und Ruhezeiten kontinuierlich kontrolliert werden.
Wer diese Prozesse sauber organisiert und Verantwortlichkeiten eindeutig festlegt, ist auf eine BALM-Kontrolle deutlich besser vorbereitet und kann das Risiko von Beanstandungen und Bußgeldern reduzieren.
Quellen
anwalt.de: „BALM-Kontrollen und intelligenter Fahrtenschreiber: Pflichten und Risiken“, Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM): „BALM veröffentlicht Kontrollergebnisse 2024“, 30. April 2025, EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, Gesetze im Internet: Fahrpersonalgesetz (FPersG), Gesetze im Internet: Fahrpersonalverordnung (FPersV).

