Handwerkerausnahme sorgt im GaLaBau für Diskussionen
Seit dem 1. Juli 2024 gilt die Lkw-Maut in Deutschland grundsätzlich bereits für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Gleichzeitig wurde eine sogenannte Handwerkerausnahme eingeführt.
Diese Ausnahme betrifft Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ziel ist es, Betriebe zu entlasten, bei denen der Transport nicht die eigentliche wirtschaftliche Hauptleistung darstellt, sondern unmittelbar der Ausführung einer handwerklichen oder vergleichbaren Tätigkeit dient.
Gerade im Garten- und Landschaftsbau führte die Regelung jedoch zu Unsicherheit. Denn GaLaBau-Betriebe sind nicht klassische Handwerksbetriebe im engeren Sinne. Gleichzeitig ähneln viele ihrer Tätigkeiten typischen handwerklichen Arbeiten.
Die Frage war deshalb: Kann auch der Garten- und Landschaftsbau von der Handwerkerausnahme profitieren?
Verwaltungsgericht Berlin entscheidet zugunsten des GaLaBau
Mit dieser Frage beschäftigte sich die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Anfang 2026.
In drei Eilverfahren hatten sich Garten- und Landschaftsbaubetriebe gegen die Erhebung von Mautgebühren gewehrt. Die Betriebe nutzten Lkw und Anhänger, um unter anderem Maschinen und Geräte wie Großrasenmäher zu ihren jeweiligen Einsatzorten zu transportieren.
Das Verwaltungsgericht gab den Antragstellern Recht. Nach Auffassung des Gerichts fallen die betroffenen GaLaBau-Betriebe unter die sogenannte Handwerkerausnahme.
Entschieden wurde unter anderem mit Beschlüssen vom 23. und 26. Februar 2026. Eines der Verfahren trägt das Aktenzeichen VG 38 L 126/26.
Damit hat das Gericht erstmals deutlich gemacht, dass auch Tätigkeiten des Garten- und Landschaftsbaus als mit einem Handwerk vergleichbare Tätigkeit im Sinne der Mautregelung berücksichtigt werden können.
Wann kann die Handwerkerausnahme greifen?
Die Handwerkerausnahme ist allerdings keine pauschale Befreiung für sämtliche Fahrten eines Unternehmens.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz kann die Mautbefreiung insbesondere dann greifen, wenn Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen dazu verwendet werden, Material, Ausrüstungen oder Maschinen zu transportieren, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder eines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt.
Auch die Auslieferung bestimmter handwerklich hergestellter Güter kann unter die Ausnahme fallen.
Für GaLaBau-Unternehmen bedeutet dies beispielsweise: Werden Maschinen, Werkzeuge oder Materialien zur Baustelle transportiert, damit die Beschäftigten dort die eigentliche Garten- oder Landschaftsbauleistung ausführen können, kann die Handwerkerausnahme relevant sein.
Im Mittelpunkt steht also nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern vor allem der konkrete Zweck der jeweiligen Fahrt.
Nicht jede Fahrt ist automatisch mautfrei
Genau dieser Punkt ist für Unternehmen besonders wichtig.
Auch Toll Collect weist darauf hin, dass die Handwerkerausnahme fahrtbezogen ist. Ein Fahrzeug ist also nicht automatisch dauerhaft von der Maut befreit, nur weil es einem Betrieb gehört, der grundsätzlich unter die Ausnahme fallen kann.
Entscheidend ist, was bei der jeweiligen Fahrt transportiert wird und welchem Zweck die Fahrt dient.
Rück- und Leerfahrten können beispielsweise ebenfalls von der Maut befreit sein, wenn sie unmittelbar mit einer entsprechenden handwerklichen Tätigkeit zusammenhängen. Andere Fahrten – beispielsweise bestimmte Werkstatt-, Überführungs- oder Privatfahrten – können dagegen weiterhin mautpflichtig sein.
Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine einmalige Einstufung automatisch sämtliche Fahrten ihres Fuhrparks abdeckt.
Warum die mitgeführten Geräte entscheidend sein können
Die Berliner Verfahren zeigen besonders deutlich, welche Bedeutung die transportierten Maschinen und Geräte haben.
Die betroffenen Unternehmen beförderten Betriebsmittel, die unmittelbar für ihre Tätigkeit auf den jeweiligen Baustellen benötigt wurden. Genau darin sah das Verwaltungsgericht einen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Transport und der eigentlichen Leistung des Betriebs.
Im GaLaBau können darunter beispielsweise Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsmittel oder projektbezogene Materialien fallen.
Für Betriebe wird daher die Dokumentation zunehmend wichtig. Im Falle einer Kontrolle sollte möglichst nachvollziehbar sein, warum ein Fahrzeug unterwegs war, welche Geräte oder Materialien transportiert wurden und in welchem Zusammenhang die Fahrt mit einem konkreten Auftrag stand.
Auch Toll Collect weist darauf hin, dass bei Kontrollen entsprechende Nachweise vorgelegt werden können müssen.
Verfahren vor dem OVG noch nicht abgeschlossen
Trotz der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt.
Gegen die Beschlüsse wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Verfahren werden unter anderem unter den Aktenzeichen OVG 9 S 1/26 und OVG 9 S 2/26 geführt.
Das bedeutet: Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts stellen einen wichtigen Erfolg für die betroffenen GaLaBau-Unternehmen dar, sind aber noch keine abschließende höchstrichterliche Klärung der Frage.
Auch der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau weist darauf hin, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Nach dessen aktueller Empfehlung sollen GaLaBau-Betriebe bis auf Weiteres die Maut entrichten und bei Bedarf über einen Erstattungsantrag Ansprüche auf Rückzahlung geltend machen.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Die Entwicklung der Verfahren sollte weiterhin genau verfolgt werden.
Gewicht des Fahrzeugs bleibt entscheidend
Auch die Gewichtsklasse darf bei der Handwerkerausnahme nicht außer Acht gelassen werden.
Seit Juli 2024 sind grundsätzlich Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen mautpflichtig, sofern sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden.
Die Handwerkerausnahme greift jedoch nur für Fahrzeuge beziehungsweise die gesetzlich erfassten Konstellationen unter 7,5 Tonnen. Bei Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen kann diese spezielle Ausnahme nicht genutzt werden.
Betriebe sollten deshalb zunächst die technisch zulässige Gesamtmasse ihrer Fahrzeuge prüfen und anschließend beurteilen, ob die konkrete Fahrt die weiteren Voraussetzungen erfüllt.
Dokumentation wird für Betriebe besonders wichtig
Solange die gerichtliche Auseinandersetzung nicht endgültig abgeschlossen ist, sollten GaLaBau-Unternehmen ihre Fahrten möglichst nachvollziehbar dokumentieren.
Dazu gehört insbesondere, dass erkennbar ist, welche betrieblichen Geräte oder Materialien transportiert werden und für welchen Auftrag sie benötigt werden.
Auch Auftragsunterlagen, Lieferscheine oder andere betriebliche Nachweise können dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen der Fahrt und der eigentlichen Tätigkeit zu belegen.
Zudem besteht bei Toll Collect die Möglichkeit, Fahrzeuge freiwillig für die Handwerkerausnahme zu melden. Diese Meldung bedeutet jedoch nicht, dass jede Fahrt automatisch mautfrei ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt weiterhin vom jeweiligen Einsatz ab.
Was bedeutet die Entscheidung für den GaLaBau?
Für die Branche haben die Berliner Entscheidungen eine große Bedeutung.
Sollte sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch im weiteren Verfahren bestätigen, könnten zahlreiche Garten- und Landschaftsbaubetriebe bei entsprechenden Fahrten von der Handwerkerausnahme profitieren.
Gerade für Unternehmen mit mehreren leichten Nutzfahrzeugen und zahlreichen Fahrten über mautpflichtige Bundesstraßen oder Autobahnen können sich daraus spürbare Kosteneffekte ergeben.
Gleichzeitig zeigt der Fall aber auch, wie genau die Voraussetzungen der Mautbefreiung geprüft werden müssen. Entscheidend sind unter anderem das Fahrzeuggewicht, die konkrete Tätigkeit des Betriebs, die mitgeführten Güter und der Zweck der einzelnen Fahrt.
Eine pauschale Aussage wie „GaLaBau-Fahrzeuge sind grundsätzlich mautfrei“ wäre daher zu weitgehend.
Fazit
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin sind ein wichtiger Schritt für Garten- und Landschaftsbaubetriebe, die Fahrzeuge zwischen mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen einsetzen.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Handwerkerausnahme auch für den GaLaBau gelten, wenn beispielsweise Maschinen, Geräte oder Materialien transportiert werden, die unmittelbar für die eigene Tätigkeit benötigt werden.
Für die Branche ist damit eine wichtige rechtliche Grundlage geschaffen worden. Vollständige Rechtssicherheit besteht allerdings noch nicht: Die Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind weiterhin entscheidend.
Bis zu einer abschließenden Klärung sollten Unternehmen daher besonders auf eine saubere Dokumentation ihrer Fahrten achten und nicht davon ausgehen, dass jedes Fahrzeug oder jede Fahrt automatisch von der Maut befreit ist.
Quellen
