Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr.
Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt.
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.
Werden alle diese Voraussetzungen erfüllt, so wird Werkverkehr betrieben. Dieser ist gemäß § 9 GüKG erlaubnisfrei und die Pflicht zum Abschluss einer Güterschadenhaftpflichtversicherung entfällt hierfür.
Verpflichtung nach § 15a Abs.2 GüKG:
Bei Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) mit einem zGG über 3,5 Tonnen gilt:
Jeder Unternehmer muss sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung im Werkverkehr beim Bundesamt anmelden.
(Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität)