Keine Bedenken für Fahrer
Fahrer müssen sich keine Sorgen machen. Bereits ausgegebene Fahrerkarten, die 28 Tage speichern, bleiben auch Ende 2024 bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Zudem können diese Karten Daten über einen längeren Zeitraum speichern, bis der Speicher voll ist, was bedeutet, dass in der Regel mehrere Monate an Fahrdaten aufbewahrt, werden können.
Herausforderungen für Flottenbetreiber
Flottenbetreiber sollten sich auf einige wichtige Punkte einstellen. Auch nach der Einführung der neuen 56-Tage-Fahrerkarten bleibt die Verpflichtung, die aufgezeichneten Daten alle 28 Tage herunterzuladen und zu archivieren. Eine Herausforderung könnte sich ergeben, wenn Unternehmen die neuen Karten in ihre Systeme integrieren. Viele bestehende Software- und Hardwarelösungen sind möglicherweise nicht in der Lage, den verlängerten Aufzeichnungszeitraum zu verarbeiten. Daher ist es ratsam, die Kompatibilität der Systeme rechtzeitig zu überprüfen.
Auswirkungen auf Verstöße
Ein weiteres Thema, das viele beschäftigt, ist die Frage, ob die längere Aufbewahrungszeit zu mehr aufgedeckten Verstößen führen wird. Experten gehen nicht davon aus, dass dadurch automatisch mehr unregelmäßiges Verhalten ans Licht kommt. Allerdings können Behörden durch die erweiterte Möglichkeit, fahrerbezogene Daten zu prüfen, potenzielle Verstöße leichter identifizieren.
Vorteile der neuen Technologie:
Ein wichtiger Vorteil der Verlängerung der Nachweispflicht auf 56 Tage ist die verbesserte Nachverfolgbarkeit von Fahrerdaten. Durch die längere Speicherung können Flottenbetreiber umfassendere Analysen des Fahrverhaltens durchführen. Dies ermöglicht eine genauere Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und hilft, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen. So können gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um die Effizienz und Sicherheit im Fuhrpark zu erhöhen.
Fazit
Die bevorstehenden Änderungen zur Nachweispflicht und den neuen Fahrerkarten stellen sowohl für Fahrer als auch für Flottenbetreiber eine Chance dar. Es ist wichtig, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einzustellen, um von den Vorteilen der erweiterten Aufzeichnungsmöglichkeiten zu profitieren. Bleiben Sie informiert und nutzen Sie die neuen Möglichkeiten für eine effizientere Flottenverwaltung!

10 Responses
Hallo,
bezüglich der o.g. Änderung hinsichtlich der Nachweispflicht habe ich eine Frage dazu. Gilt die Nachweispflicht/Mitführpflicht auch für Tageskontrollblätter, im vorliegenden Kommentar ist nur die Rede von der Fahrerkarte.
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Erbacher
Hallo Bernhard,
Die erwähnte Nachweispflicht gilt auch für Tageskontrollblätter.
Das basiert auf der VERORDNUNG (EU) 2020/1054 welche die VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 Artikel 16, Abs. 3, a), wie folgt ändert:
alle in Absatz 2 aufgeführten Angaben mindestens für den Zeitraum des Tages der Kontrolle und der vorausgehenden 56 Tage enthalten; diese Angaben sind in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat zu aktualisieren;“.
Viele Grüße aus Minden
Verkehrsleiter.de Team
Hallo Zusammen,
bei uns kam das Thema jetzt erneut auf, da gesagt wird, dass die Erweiterung von 28 auf 56 Tage nur zutrifft wenn man grenzüberschreitend unterwegs ist. Innerdeutsch wären 26 Tage weiterhin ausreichend. Können Sie dazu mehr sagen?
Vielen Dank & VG
Hallo Björn,
vielen Dank für deine Nachricht.
Die Erhöhung der Nachweispflicht basiert auf der Verordnung (EU) 2020/1054.
Diese berührt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
Keine dieser Verordnungen bezieht sich ausschließlich auf den innerdeutschen oder grenzüberschreitenden Verkehr.
Zitat:
“(11) Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in der Lage sind, festzustellen, ob die Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage ordnungsgemäß eingehalten wurden.”
Viele Grüße aus Minden
Verkehrsleiter.de Team
Guten Abend,
Ein paar kurze Fragen:
1. Muss die Arbeitszeit eine Bescheinigung sein und eine Bescheinigung die Ruhezeit. Sprich für 1 Tag 2 Bescheinigungen?
2. Muss das Wochenende auch Bescheinigt werden? Vielleicht Freitag Nachmittag bis Montag früh?
In einigen Firmen ist das Problem, dass Fahrzeuge gelenkt werden, die als selbstfahrende Arbeitsmaschine geführt werden. Dort ist kein Fahrtenschreiber vorhanden bzw. Geprüft, weil man theoretisch die Karte bei solchen LKW nicht stecken muss. Müssen diese Fahrer dann jeden Tag auch diese Bescheinigungen bekommen?
Danke schonmal für die Antworten
Hallo Sandy,
wir freuen uns über deine Nachricht und möchten gerne die einzelnen Punkte beantworten:
1. normalerweise bezieht sich diese Nachweispflicht entweder auf die Fahrerkartendaten (da sind die vergangenen Tage in einer Datei) oder auf das Tageskontrollblatt (Anlage zu § 6 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung). Beim Tageskontrollblatt hast du sowohl die Arbeitszeit als auch die Ruhezeit auf eine Bescheinigung pro Tag.
2. Das Wochenende wird entweder als Nachtrag von Ruhezeit auf der Fahrerkarte ergänzt oder es wird für diese Tage das oben genannte Tageskontrollblatt genutzt. Sollte es sich um einen längeren Zeitraum handeln (z.B. Krankheit, Urlaub oder Arbeitszeit (keine Lenkzeit)), kann statt der vielen Tageskontrollblätter auch die Bescheinigung von Tätigkeiten (Anlage 3 des Anhangs zum AETR) genutzt werden.
Wenn ein Fahrzeug in den Geltungsbereich der Verordnungen EU (Nr.) 165/2014 oder EG (Nr.) 561/2006 fallen muss auch ein Fahrtenschreiber verbaut werden.
Wenn dieser verbaut ist, muss er auch genutzt werden (Einbau verpflichtet zur Nutzung).
Wenn die Fahrzeuge nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen reicht die Erfassung der Arbeitszeit.
Viele Grüße aus Minden
Verkehrsleiter.de Team
Hallo,
Wie ist es mit den Nachweisen, wenn ich die Firma ohne Lücke wechseln möchte?
Muss ich alle Nachweise der alten Firma am 31. aushändigen? Dann fehlen mir doch ab 1. in der neuen Firma die 56 Tage …??
Danke für die Antwort
Hallo Sabine, danke für deine Frage.
Nein, du musst der alten Firma nicht alle deine Nachweise komplett aushändigen, sodass du in der neuen Firma „ohne Daten“ dastehst. Du bist nur verpflichtet, Nachweise für die zurückliegenden 56 Tage vorzulegen – aber du darfst selbstverständlich Kopien für dich behalten, damit du sie der neuen Firma ebenfalls vorlegen kannst.
Viele Grüße aus Minden
Verkehrsleiter Team
Guten Morgen,
Ich bin mit dem ersten Satz “Fahrer müssen sich keine Sorgen machen. Bereits ausgegebene Fahrerkarten, die 28 Tage speichern, bleiben auch Ende 2024 bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.” so nicht einverstanden. Es gibt keine Fahrerkarte, die die Daten nur 28 Tage speichert. Das suggeriert, dass die Daten am 29. Tag überschrieben werden würden, was nicht der Fall ist. Jede Fahrerkarte speichert bis zu 2 Jahren die Daten. Die Speicherkapazität der Karten wurde ja immer wieder erhöht. Die Speicherkapazität von 28 Tagen ist nur das Minimum, was gespeichert werden muss.
Weiterhin ist es irreführend, wenn ich verpflichtet bin, meine Tätigkeiten 56 Tage lang nachzuweisen, allerdings die Fahrerkarte, die ein Bestandteil dieses Nachweises ist, nur 28 Tage mitführen muss. Wenn jetzt also eine Karte abgelaufen ist, ich diese nur 28 Tage mitführe, kann ich die 56 Tage nicht vollständig in einer Kontrolle nachweisen.
Guten Morgen Christian,
vielen Dank für den Hinweis. Sie haben recht: Es gibt keine Fahrerkarten, die Daten lediglich 28 Tage speichern. Alle Fahrerkarten speichern die Daten über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren; die Angabe von 28 Tagen bezieht sich ausschließlich auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Speicherkapazität, nicht auf eine tatsächliche Begrenzung der Speicherung. Die ursprüngliche Formulierung ist daher missverständlich und suggeriert fälschlicherweise ein Überschreiben der Daten nach 28 Tagen.
Ebenso ist der von Ihnen angesprochene Punkt zur Nachweispflicht berechtigt. Zwar besteht die Verpflichtung, eine abgelaufene Fahrerkarte nur noch 28 Tage mitzuführen, gleichzeitig müssen Fahrer ihre Tätigkeiten jedoch für 56 Tage nachweisen. Wird in einer Kontrolle ausschließlich auf die mitzuführende Fahrerkarte abgestellt, kann dies tatsächlich dazu führen, dass der vollständige Nachweiszeitraum nicht abgedeckt ist. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Tätigkeitsnachweis gegebenenfalls durch weitere Unterlagen (z. B. Ausdrucke, Bescheinigungen oder Daten aus dem Massenspeicher) zu ergänzen ist.
Liebe Grüße aus Minden
Verkehrsleiter Team