Warum das Gesetz überarbeitet wurde
Die bisherigen Regelungen im Güterkraftverkehr waren überwiegend national ausgerichtet. Mit der neuen Gesetzesvorlage passt Deutschland das Recht an die geänderten EU-Vorgaben an:
- Berufs- und Marktzugang: Unternehmen sollen einfacher grenzüberschreitend tätig sein können.
- Wettbewerb: Die Anpassung soll mehr Wettbewerb zwischen großen und kleinen Unternehmen ermöglichen.
- Kleinstunternehmen schützen: Kleine Firmen sollen nicht durch internationale Großkonzerne verdrängt werden.
Die vorherige Bundesregierung hatte das Gesetz bereits auf den Weg gebracht, es lag jedoch nach dem Regierungswechsel auf Eis. Nun wurde der Entwurf vom Bundeskabinett verabschiedet.
Die europäische Gemeinschaftslizenz – neue Spielregeln für Lkw
- Eine Lizenz für alle Transporte: Nationale und grenzüberschreitende Transporte werden mit einer einzigen Gemeinschaftslizenz abgedeckt.
- Fahrzeuggewicht: Die Lizenz gilt bereits ab 2,5 Tonnen Nutzfahrzeuggewicht
25-Prozent-Mietregel: Schutz für Kleinstunternehmen
Eine der wichtigsten Neuregelungen ist die 25-Prozent-Mietregel:
- Unternehmen dürfen nur bis zu 25 % ihrer Flotte mit gemieteten Fahrzeugen aus anderen EU-Staaten betreiben.
- Ziel: Verhindern, dass große Unternehmen ihre gesamte Flotte über ausländische Mietfahrzeuge betreiben, wodurch kleine Firmen benachteiligt würden.
- Kleinstunternehmen (bis zu 4 Lkw) dürfen ein Fahrzeug mieten, um Nachfragespitzen oder saisonale Schwankungen auszugleichen.
Diese Regel schafft Gleichberechtigung und fördert flexible Lösungen, ohne den Wettbewerb zu verzerren.
Digitale Risikoeinstufung – Kontrolle modernisieren
Das neue Gesetz führt ein zentrales, EU-weites Risikoeinstufungssystem ein, das vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) betreut wird:
- Erweiterte Verkehrsunternehmensdatei: Alle Güterkraftverkehrsunternehmen werden zentral erfasst.
- Digitale Dokumentation: Bestimmte Nachweise können elektronisch vorgezeigt werden, z. B. Lizenzen oder Versicherungsnachweise.
- Vorteil für Unternehmen: Weniger Bürokratie, schnellere Kontrollen und vereinfachte Genehmigungsprozesse.
Marktbeobachtung durch das BALM
Das BALM wird künftig den Markt beobachten, um Trends frühzeitig zu erkennen:
- Eisenbahn- und Straßengüterverkehr
- Frachtschifffahrt und Luftfracht
- Gewerblicher Personenverkehr (Busse)
- Logistikunternehmen
Ziel ist, Entwicklungen im Marktgeschehen frühzeitig zu erkennen, regulatorische Rahmenbedingungen zu analysieren und Anpassungen vorzuschlagen.
Unveränderte Regelungen
Nicht alle Vorschriften ändern sich:
- Cooling-off-Phase: vier Tage nach drei Kabotage-Fahrten innerhalb von sieben Tagen
- Sozialvorschriften & Ruhezeiten
- Entsenderegeln für Fahrer
- Rückkehrpflicht von Fahrern wurde vom EuGH im Oktober 2024 außer Kraft gesetzt
Diese stabilen Regeln sorgen dafür, dass grundlegende Fahrerrechte und Arbeitsbedingungen bestehen bleiben.
Chancen und Herausforderungen für die Branche
Chancen:
- Vereinfachter Marktzugang innerhalb der EU
- Flexiblere Flottenplanung dank Mietregel
- Effizientere Kontrolle und weniger Verwaltungsaufwand
Herausforderungen:
- Anpassung an neue digitale Systeme
- Schulung der Mitarbeiter für digitale Nachweisführung
- Überwachung der 25-Prozent-Mietregel, um Missbrauch zu vermeiden
Fazit
Das neue Güterkraftverkehrsgesetz bringt eine Reihe von Veränderungen:
- Europäische Gemeinschaftslizenz erleichtert grenzüberschreitende Transporte
- 25-Prozent-Mietregel schützt kleine Unternehmen
- Digitales Risikoeinstufungssystem modernisiert Kontrolle und Verwaltung
Für die Transportbranche bedeutet dies mehr Planungssicherheit, fairen Wettbewerb und eine stärkere Digitalisierung. Das Gesetz zeigt, wie Deutschland EU-Vorgaben umsetzt und gleichzeitig die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen schützt.
Quellen: Bundeskabinett – Güterkraftverkehrsgesetz , picture alliance / dpa, Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
2 Responses
Moin, also, wenn ich die 25 % Regelung richtig interpretiert habe, dann dürfte man als selbstfahrender Unternehmer gar kein Fahrzeug anmieten?
Und überhaupt, erst ab vier Fahrzeuge dürfte man einen Fahrzeug anmieten?
Entweder verstehe ich es nicht, oder sind die “Kleinstunternehmer” von vorn herein ausgegrenzt worden. 🤔
Gruß
Albert Renner
Hallo Herr Renner, Kleinstunternehmer sind nicht ausgeschlossen. Die Regel lautet: Unternehmen dürfen max. 25 % ihrer Flotte mit ausländischen Mietfahrzeugen betreiben. Sonderregel für Kleinstunternehmen (bis 4 Lkw): Sie dürfen mindestens ein Fahrzeug anmieten – auch wenn sie z. B. nur einen einzigen eigenen Lkw haben. Dass bedeutet, auch ein Einzelunternehmer mit nur einem Lkw darf ein zusätzliches Fahrzeug mieten, um etwa Auftragsspitzen oder saisonale Schwankungen abzufangen. Die Sonderregel wurde genau deshalb eingeführt, damit Kleinstunternehmer nicht benachteiligt werden und ebenfalls flexibel reagieren können.
Viele Grüße aus Minden
Verkehrsleiter.de Team