Um hier eine klare Linie aufzeigen zu können muss zunächst geklärt werden, warum der Gesetzgeber den Begriff der Verkehrsleitung nicht eindeutig mit Inhalten ausgestattet hat.
Wenn wir zunächst einmal davon ausgehen, dass es sich bei den Aufgaben der Verkehrsleitung um Tätigkeiten handeln muss, die sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Unternehmen und der Unternehmer selbst ergeben, werden wir feststellen, dass die Idee der Verkehrsleitung keines Wegs neu ist. Im Gegenteil, jeder Mitgliedsstaat der EU hatte im Vorfeld des road-package eigene, nationale, Regelungen zum gewerblichen Güterkraftverkehr. In der Bundesrepublik kannte man im Zusammenhang mit der nationalen Güterkraftverkehrsgenehmigung die „zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person“. Da nun EU-Recht grundsätzlich über einer nationalen Regelung steht, das nationale Recht aber nicht automatisch ausschaltet, war hier eine Regelung zu treffen keine einfache Sache. Den Begriff der Verkehrsleitung EU-rechtlich zu belegen wäre ein gewerberechtlicher Eingriff und somit in einem anderen Resort außerhalb des Verkehrsrechts und damit der Verkehrskommission gelegen.
Vor diesem Hintergrund regelte die Verkehrskommission in Brüssel, einzelne kurze Erläuterungen, die den Aufgabenbereich des Verkehrsleiters tangieren.
Zitat: EG1071/2009, Artikel 4, Absatz 2, Satz b:
Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
Mit dem Hinweis auf die „zu regelnden Aufgaben“ sagt der Gesetzgeber eindeutig, dass der Gesamtinhalt der Tätigkeit des Verkehrsleiters – und somit die Verkehrsleitung in Ihrer Definition – einer betrieblichen Regelung und Festlegung unterliegt, welche im Mindestinhalt den angesprochenen Teilbereichen genügen muss. Das ist in der Tat auch sehr praxisnah, zwingt es doch das Unternehmen selbst zu der Auseinandersetzung mit den jeweiligen nationalen Pflichten und Haftungsrisiken. Dies vorausgesetzt, bekommt das Thema Verkehrsleitung im Unternehmen zunächst eine Richtung, in der dann gewisse Festlegungen getroffen werden müssen.
In der Verwaltungspraxis hilft das den Mitarbeitern der Genehmigungsbehörden allerdings nicht weiter. Hier gibt es, nach wie vor, die Idee sich grundsätzlich an der „zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellten Person“ zu orientieren.
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