Das erste Große Missverständnis der Verkehrsleitung, nämlich die Annahme, dass es sich bei dem Verkehrsleiter um einen Betriebsleiter oder Geschäftsführer handelt. Das ist falsch!
Die EU1071/2009 geht zwar grundsätzlich davon aus, dass es sich bei dem Verkehrsleiter um eine Person handelt, die in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, also durchaus der Unternehmer oder Geschäftsführer sein kann. Artikel 4 räumt aber ebenso ein, dass der Verkehrsleiter auch eine externe Person sein kann. Der Umkehrschluss ist aber unzulässig und die Geschäftsführung ist weder Ziel noch Aufgabe der Verkehrsleitung.
Die Einführung der externen Verkehrsleitung war somit folgerichtig und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Unternehmerschaft selbst nicht EU-weiten Regeln unterliegen kann, sehr wohl aber der Fachbereich, der als Voraussetzung einer Lizenz vorgegeben wird. Nun führt diese Regelung insgesamt bei kleinen und Kleinstbetrieben dazu, dass es unter Umständen neben dem Unternehmer selbst einer weiteren Führungskraft im Unternehmen bedarf, dies aber betriebswirtschaftlich nicht darstellbar ist. Daher war die Zulassung der externen Verkehrsleitung aus EU-Sicht juristisch notwendig. Um nun auch hier ein Mindestmaß an einheitlicher Regelung zu finden, erklärt die EG1071/2009 als Voraussetzung – auch für den externen Verkehrsleiter – in
Zitat: EG1071/2009, Artikel 4, Absatz 1, Satz a:
…die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
mit der Formulierung der unbestimmten Rechtsbegriffe „tatsächlich“ und dauerhaft“ eröffnete sich in der Folge der Nährboden für das
zweite große Missverständnis der Verkehrsleitung
da dies bei nicht wenigen Genehmigungsbehörden zu der Annahme führte, dass der Verkehrsleiter zu den Geschäftszeiten des lizenzierten Unternehmens einer Anwesenheitspflicht unterliege. Diese Fehlinterpretation sah der europäische Gesetzgeber so leider nicht kommen, hatte er doch klar festgelegt das der externe Verkehrsleiter seine Tätigkeit auf vier verschiedene Unternehmen ausweiten dürfe. Eine Regelung von Anwesenheitszeiten schloss sich somit automatisch aus. Auch hier zeugt diese Vorgehensweise von einer klaren Umsicht des Gesetzgebers, denn in diesem Punkt wäre wiederum ein gewerberechtlicher Eingriff entstanden. Die Stellung eines selbständigen Dienstleisters in der externen Verkehrsleitung muss aber weiterhin auf nationaler Ebene gewerbe- und arbeitsrechtlich betrachtet werden. So würde beispielsweise in der Bundesrepublik der Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem externen Verkehrsleiter, in dem klare Anwesenheitszeiten geregelt sind, gegen §7 Abs.4 SGB II verstoßen. Auch hier befinden wir uns außerhalb der Kompetenz der EU. Leider wird diese Abgrenzung in der Praxis oft nicht erkannt oder gar umgekehrt, in dem Genehmigungsbehörden regelmäßig die Aufführung fester Anwesenheitszeiten des externen Dienstleisters im Vertrag verlangen und davon die Erteilung der Genehmigung abhängig machen.
Aber was bedeutet denn am Ende „tatsächlich und dauerhaft“ ?
Günther Karneth vom Verkehrsministerium NRW beschreibt es in seinem Buch „der Verkehrsleiter“ wie folgt
„dauerhaft“ bedeutet – nicht nur vorübergehend, also einige Wochen lang (langfristig). „Tatsächlich“ bedeutet „nicht nur auf dem Papier“.
Im Ergebnis sind und bleiben beide Begriffe Orientierungshilfen zur Beurteilung der im Unternehmen getroffenen Maßnahmen und Vereinbarungen zur Einhaltung nationaler und europäischer Gesetze.
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