Die EU hat 2009 mit einer Reihe von neuen Verordnungen, dem sogenannten road package, die Zugangsvoraussetzungen zum gewerblichen Güterkraftverkehr neu geordnet und damit für jedes Unternehmen am europäischen Markt eine einheitliche Grundlage geschaffen.
Es entstand die sogenannte Gemeinschaftslizenz, auch als EU-Lizenz bekannt, die in allen Staaten der EU durch die inländischen Unternehmen beantragt werden kann. Als eine der Voraussetzungen zum Erlangen der Lizenz, gibt die EU vor, das ein Verkehrsleiter für das Unternehmen bestellt werden muss. Weiter wurde geregelt, das die Mitgliedsstaaten selbst darüber entscheiden, wer denn als Verkehrsleiter bestellt werden kann.
In einer der Verordnungen des road-package ist zu lesen, dass der Verkehrsleiter in fünf verschiedenen Bereichen eine Mitverantwortung trägt. Dies erklärt aber im Umkehrschluss nicht, was genau den von einem solchen Verkehrsleiter insgesamt erwartet wird. Die Verordnung sagt auch aus, dass der Verkehrsleiter die Verkehrsgeschäfte des Unternehmens „tatsächlich“ und „dauerhaft“ zu verantworten hat – was immer der Einzelne darunter verstehen mag.
Aber der Gesetzgeber hat es tatsächlich vermieden klarzustellen, was denn überhaupt unter einer Verkehrsleitung zu verstehen ist.
Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit eben dieser Frage und will Denkanstöße liefern und den interessierten Unternehmer, Verkehrsleiter oder sonstigen Marktteilnehmer informieren.
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