Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen
Seit dem 2. Februar 2022 müssen Entsendemeldungen für Transportdienstleistungen zwischen EU-Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen. Dadurch soll die Entsendung von Arbeitnehmern im Transportsektor vereinheitlicht und digitalisiert werden.
Bei Entsendungen müssen im Fahrzeug folgende Unterlagen mitgeführt werden:
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Entsendemeldung (IMI)
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Fahrtenschreiberaufzeichnungen
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Frachtbrief
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A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung
Weitere Dokumente wie z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung oder frachtbezogene Unterlagen müssen nicht im Fahrzeug vorliegen, können jedoch über IMI von den Behörden angefordert werden. Die Frist zur Übermittlung beträgt acht Wochen.
Frankreich: Nationale Meldepflicht über SIPSI bleibt bestehen
Obwohl IMI für EU-Entsendungen verpflichtend ist, bleiben in Frankreich zusätzliche nationale Vorschriften in Kraft:
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Entsendemeldungen für Dienstleistungen in Frankreich erfolgen weiterhin über „SIPSI“
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Nicht-EU-Unternehmen müssen ihre Fahrer über SIPSI anmelden
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Die französische Regierung stellt Informationen zu Branchenvereinbarungen und Meldeformalitäten bereit (französischsprachig)
Besonderheit für leichte Nutzfahrzeuge und Kleinbusse
Für folgende Fahrzeuge gilt ebenfalls eine SIPSI-Meldepflicht, sofern in Frankreich be- oder entladen wird:
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leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen
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Personentransporte mit weniger als 9 Sitzplätzen
Die SIPSI-Bescheinigung wird jeweils für 6 Monate pro Fahrer ausgestellt.
Wann liegt eine Entsendung vor – und wann nicht?
Nicht meldepflichtig: Bilaterale Beförderungen
Bilaterale Beförderungen zwischen zwei EU-Staaten gelten nicht als Entsendung. Das betrifft zum Beispiel:
Ein LKW-Fahrer lädt in Deutschland Waren, liefert in Frankreich ab und fährt anschließend nach Deutschland zurück.
In diesem Fall ist keine Entsendemeldung erforderlich.
Meldepflichtig: Kabotage & sonstige Beförderungen
Sobald andere Beförderungsarten hinzukommen (z. B. Kabotage oder Beförderungen zwischen zwei Drittstaaten mit Zwischenstopp), gilt der Fahrer als entsandt und muss über IMI angemeldet werden.
Weitere Ausnahmen von der Meldepflicht
Nicht meldepflichtig sind u. a.:
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Transit (Durchfahrt ohne Entladung/Beladung)
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reine Warenabholungen oder reine Warenlieferungen, wenn diese nur Nebenleistungen aus einem Kaufvertrag sind
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Einsätze ohne französischen Auftraggeber, z. B. Messebesuche
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kurzzeitige punktuelle Tätigkeiten, z. B. durch:
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Künstler
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Sportler
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Referenten bei wissenschaftlichen Veranstaltungen
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Unabhängig von der Meldepflicht müssen jedoch A1-Bescheinigung und nationaler Mindestlohn eingehalten werden.
Mindestlohn (SMIC) in Frankreich
Frankreich verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn namens SMIC („Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance“). Dieser wird üblicherweise jährlich angepasst.
Zum 1. Januar 2023 gilt:
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Stundenlohn: 11,27 € brutto (Basis 35-Stunden-Woche)
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Monatslohn: 1.709,28 € brutto
Wichtig: In der Transportbranche können höhere Mindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge verpflichtend werden.
Sanktionen bei Verstößen
Frankreich ahndet die Nichteinhaltung der Vorschriften streng.
Bei Verstößen gegen Entsendevorschriften drohen Bußgelder für Arbeitgeber und Auftraggeber:
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2.000 € pro entsandtem Mitarbeiter
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4.000 € im Wiederholungsfall
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bis zu 500.000 € Höchststrafe
Fazit
Frankreich kombiniert europäische Entsenderichtlinien mit eigenen nationalen Regelungen. Für Transportunternehmen bedeutet das:
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IMI ist Pflicht für EU-Entsendungen
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SIPSI bleibt für Frankreich relevant
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Bilaterale Beförderungen sind entlastet
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Transit ist weiterhin freigestellt
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Nicht-EU-Unternehmen müssen besonders aufmerksam sein
Wer Frankreich regelmäßig anfährt, sollte interne Prozesse anpassen, um Bußgelder zu vermeiden – insbesondere bei Kabotage, Mischverkehren und leichten Nutzfahrzeugen.
Quelle: Ihk.de
